4. BImSchV - Genehmigungen
Auszug aus der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Nach der vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) wird die Betriebsgenehmigung von Anlagen an Mengenschwellen von Stoffen und Gemischen geknüpft. LNG fällt unter den Punkt 9.1: „Stoffe(n) oder Gemische, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase) […]“.
Die Mengenschwellen liegen bei bis zu 3 t, 3 bis 30 t und über 30 t:
Lagerung | Genehmigung |
---|---|
Unter 3 t | Keine |
3 – 30 t | Vereinfachtes Verfahren |
Größer 30 t | Förmliches Verfahren |
Entsprechend müssen die Genehmigungszeiten seitens der Behörden veranschlagt werden, die bis zum Start des Bauvorhabens drei respektive sieben Monate dauern können, sofern die Unterlagen vollständig sind und keine Einwände gegen den Bau der Anlage bestehen.
Eine Genehmigung ist dann notwendig, wenn zu erwarten ist, dass Anlagen länger als zwölf Monate nach der ersten Inbetriebnahme am selben Ort betrieben werden.
Weiterhin ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen, wenn die LNG Lagerkapazität den durch einschlägige Vorschriften festgelegten Grenzwert überschreitet.
Lagerung | Art des Verfahrens |
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Unter 3 t | Keines |
3 – 30 t | Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls |
30 – 200.000 t | Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls |