Mengenschwelle: 12. BimSchV (Störfallverordnung)
Auszug aus der 12. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Im Januar 2017 wurde die Seveso III Richtlinie der EU „zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen“ im Rahmen der Störfall-Verordnung in nationales deutsches Recht umgesetzt. Im Anhang 1 unter Nr. 2.1 finden sich die Mengenschwellen, nach denen Anlagen in eine untere oder obere Klasse eingeteilt werden.
„Namentlich genannte gefährliche Stoffe: Verflüssigte Gase, Kategorie 1 oder 2, (einschließlich Flüssiggas) und Erdgas“. Dies schließt die Lagerung von LNG ein. Hier werden zwei Mengenschwellen genannt:
Im Betriebsbereich der Spalte 4 (= untere Klasse) liegt die Mengenschwelle bei 50 t; diese Anlagen müssen die Grundpflichten der Störfallverordnung erfüllen. Anlagen des Betriebsbereichs der Spalte 5 (= obere Klasse) haben die Mengenschwelle bis 200 t; hier gelten die erweiterten Pflichten.
Lagerung | Rechtliche Anforderung |
---|---|
Bis 50 t | Keine |
Ab 50 t bis 199 t | Vorschriften für Betriebsbereich und Meldeverfahren (untere Klasse) |
Ab 200 t | Zzgl. Einhaltung der erweiterten Pflichten nach §9-12 (obere Klasse) |